Der Bundestag hat das Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechtes beschlossen. Nach Auffassung der Bundesregierung bieten die neuen Regelungen im Vertragsarztrecht den Ärzten umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten. So kann jeder Arzt und jede Ärztin frei wählen, ob er oder sie im Krankenhaus oder in der niedergelassenen Praxis arbeitet oder über eine Teilzulassung beides macht, also sowohl im stationären als auch im niedergelassenen Bereich tätig wird.
Das Gesetz sieht zahlreiche Erleichterungen der vertrags(zahn)ärztlichen Leistungserbringung vor, indem es insbesondere
ermöglicht, den aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrag auf die Hälfte einer hauptberuflichen Tätigkeit zu beschränken (sog. Teilzulassung),
Vertragsärzten ermöglicht, gleichzeitig auch als angestellte Ärzte in Krankenhäusern zu arbeiten,
die Anstellungsmöglichkeiten von Ärzten und Zahnärzten verbessert,
die Altersgrenze für den Zugang zur vertragsärztlichen Tätigkeit von 55 Jahren ganz und die Altersgrenze für das Ende der Tätigkeit von 68 Jahren in unterversorgten Gebieten aufhebt,
die vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten auch den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung überschreitend erleichtert (sog. Zweigpraxen) und
örtliche und überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften zwischen allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern auch den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung überschreitend zulässt.
Darüber hinaus enthält das Gesetz u. a. Regelungen
zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Gründung von medizinischen Versorgungszentren,
zur Abmilderung von regionalen Versorgungsproblemen,
zur Verlängerung der Anschubfinanzierung für die integrierte Versorgung um zwei Jahre,
zur Klarstellung und finanziellen Absicherung der Beteiligung der Patientenvertreterinnen und -vertreter in den Selbstverwaltungsgremien,
zur Beseitigung der Schwierigkeiten beim Einzug der sog. Praxisgebühr,
zur grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen in der Schweiz und
zur Sicherstellung der Entschuldung der Krankenkassen grundsätzlich bis zum 31.12.2007 durch die Gewährung finanzieller Hilfen durch die übrigen Krankenkassen der jeweiligen Kassenart.
Schließlich sieht der Gesetzentwurf zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen in den neuen Ländern vor, dass der dort bislang noch geltende Vergütungsabschlag für privatärztliche und -zahnärztliche Leistungen sowie für Leistungen freiberuflicher Hebammen im Rahmen der Hebammenhilfe der gesetzlichen Krankenversicherung aufgehoben wird.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und wird am 1.1.2007 in Kraft treten.