Pharmaunternehmen muss Steuerfahndung Auskunft erteilen
Deckt die Betriebsprüfung in einzelnen Fällen Steuerverkürzungen auf, die durch spezifische Geschehensabläufe in der Berufsgruppe bzw. Betriebssparte dieser Steuerpflichtigen begünstigt worden sind, darf die Steuerfahndung weitergehende sog. Vorfeld-Ermittlungen führen, wenn erwartet werden kann, dass sie Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen liefern. Besteht aufgrund bestimmter Anhaltspunkte oder Erkenntnisse ein Anlass anzunehmen, dass weitere Nachforschungen zu steuererheblichen Tatsachen führen könnten, darf die Fahndung von ihren Ermittlungsbefugnissen umfassend Gebrauch machen, insbesondere sachdienliche Informationen durch Befragungen bzw. Auskunftsersuchen einholen.
Ob ein derart hinreichender Anlass für ein Auskunftsverlangen vorlag, hatte der Bundesfinanzhof in der Praxis zu prüfen.
Einen Arzneimittelhersteller hatte die Steuerfahndung aufgefordert, die 50 Apotheken zu benennen, an die er in vorangegangenen Jahren die meisten Hormonspiralen geliefert hatte, und die Anzahl der jeweils pro Jahr gelieferten Spiralen mitzuteilen.
In einigen Betriebsprüfungen bei Gynäkologen, die diese Spirale bei verschiedenen nicht ortsansässigen Apotheken eingekauft und bei Patientinnen (die Krankenkasse kommt für diese Behandlung nicht auf) gegen Bar- oder Scheckzahlung eingesetzt hatten, war nämlich festgestellt worden, dass die Ärzte den Vorgang nicht bzw. nicht vollständig in ihrer Buchführung erfasst hatten.
Das höchste deutsche Steuergericht gab den Fahndern Recht. Es sah die bei den geprüften Gynäkologen getroffenen Feststellungen wegen der nicht unerheblichen Steuerverkürzungen je Einzelfall als Anlass, der weitere Ermittlungen rechtfertige.